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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
In einer von den Rechtsanwälten Bendler Leitgeb Pießkalla erstrittenen Grundsatzentscheidung erklärt der BayVGH eine wegen "Mischkonsums" von Cannabis und Alkohol erfolgte Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig und betont, dass eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverodnung (FeV) nicht erfolgen darf, wenn der Betroffene im sog. kombinierten Rauschzustand nicht am Straßenverkehr teilnahm. Dies gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der FeV. Auch die Anordnung einer MPU ist nur in bestimmten Grenzen zulässig (VGH München, Urteil vom 12.03.2012, 11 B 10.955). Das anderslautende Urteil der Vorinstanz (VG München, Urteil vom 20.01.2009, M 6a K 08.417) wurde aufgehoben.
Europäischer Gerichtshof:
"Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde."
Urteil vom 26.04.2012 , Rs. C-419/10 (Hofmann)
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