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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
In einer von den Rechtsanwälten Bendler Leitgeb Pießkalla erstrittenen Grundsatzentscheidung erklärt der BayVGH eine wegen "Mischkonsums" von Cannabis und Alkohol erfolgte Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig und betont, dass eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverodnung (FeV) nicht erfolgen darf, wenn der Betroffene im sog. kombinierten Rauschzustand nicht am Straßenverkehr teilnahm. Dies gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der FeV. Auch die Anordnung einer MPU ist nur in bestimmten Grenzen zulässig (VGH München, Urteil vom 12.03.2012, 11 B 10.955). Das anderslautende Urteil der Vorinstanz (VG München, Urteil vom 20.01.2009, M 6a K 08.417) wurde aufgehoben.
Europäischer Gerichtshof:
"Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde."
Urteil vom 26.04.2012 , Rs. C-419/10 (Hofmann)
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Der europäische Einfluss auf die nationale Rechtsordnung nimmt stetig zu. Immerhin 80% der Gesetzgebungsverfahren auf deutscher Ebene basieren mittlerweile auf Initiativen aus Brüssel. Dieser Trend wird sich in Zukunft fortsetzen. Europäische Verordnungen gelten in den Mitgliedstaaten unmittelbar, zudem führen Richtlinien zu einer Vielzahl nationaler Gesetzesvorhaben. Darüber hinaus findet das EU-Recht auch bei der Anwendung inländischer Vorschriften immer größere Beachtung: Deutsches Recht ist nicht selten "richtlinienkonform", d.h. nach europäischem Verständnis auszulegen.
Dieses Zusammenspiel zwischen nationalen und gemeinschaftrechtlichen Vorgaben erfordert zunehmend spezifische Kenntnisse, die wir Ihnen aufgrund unserer Zusatzqualifikation im europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht sowie zahlreicher Fachpublikationen anbieten können. Unsere Erfahrung zeigt, dass selbst Fälle, die sich auf den ersten Blick ausschließlich nach nationalem Recht beurteilen, europäischen Einflüssen ausgesetzt sein können. Der Ausgang eines Rechtsstreits sowie die rechtliche Beratung im Vorfeld hängen von diesen Faktoren nicht unwesentlich ab.
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