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April 2012

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
In einer von den Rechtsanwälten Bendler Leitgeb Pießkalla erstrittenen Grundsatzentscheidung erklärt der BayVGH eine wegen "Mischkonsums" von Cannabis und Alkohol erfolgte Fahrerlaubnisentziehung für rechtswidrig und betont, dass eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Ziffer 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverodnung (FeV) nicht erfolgen darf, wenn der Betroffene im sog. kombinierten Rauschzustand nicht am Straßenverkehr teilnahm. Dies gebiete eine verfassungskonforme Auslegung der FeV. Auch die Anordnung einer MPU ist nur in bestimmten Grenzen zulässig (VGH München, Urteil vom 12.03.2012, 11 B 10.955). Das anderslautende Urteil der Vorinstanz (VG München, Urteil vom 20.01.2009, M 6a K 08.417) wurde aufgehoben.

 

Europäischer Gerichtshof:
"Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde."
Urteil vom 26.04.2012 , Rs. C-419/10 (Hofmann)

 
Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur. PDF Drucken E-Mail

Dr. Michael Pießkalla hat vor dem Studium der Rechtswissenschaft eine Ausbildung zum Bankkaufmann abgeschlossen. Er war u.a. bei einer deutschen Großbank, einer internationalen Rechtsanwaltssozietät in Budapest sowie für eine renommierte Strafrechtskanzlei in München tätig.  Aufbaustudium im europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht (LL.M.Eur.) und Promotion im Europarecht ("magna cum laude").

Seine Beratungstätigkeit fokussiert auf das Wirtschaftsrecht, Fragen der Exportkontrolle, das Immobilien- und Europarecht. Ferner berät und vertritt Herr Pießkalla ungarische Unternehmen bei rechtlichen Fragen und Streitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland.

Herr Pießkalla ist als Fachautor und Referent im In- und Ausland aktiv.

Fremdsprachen: Englisch und Ungarisch.

 
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